Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 13 Besteuerung der Gesellschafter der übertragenden Körperschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 14.03.2023 – 13 K 2780/20 FZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 02.05.2011 – 10 K 1483/09Zitiert von 1
- FG Köln, 14.04.2015 – 12 K 329/13
- BFH, 11.07.2012 – I R 50/11Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei VerschmelzungZitiert von 4
- BFH, 11.07.2012 – I R 47/11Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei VerschmelzungZitiert von 2
- BFH, 07.11.2007 – I R 41/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 02.12.2025 – X R 32/23(Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006; Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht)Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 15.01.2025 – 9 V 197/24
- FG Hessen, 05.11.2024 – 8 K 339/15Zitiert von 2
42 Entscheidungen zu § 13 UmwStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/13#abs-1 (1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, gelten als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/13#abs-2 (2) 1Gehören Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Voraussetzungen des § 17 oder des § 23 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. 2Die im Zuge des Vermögensübergangs gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes. 3Werden aus Anteilen, die die Voraussetzungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllen, Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, gilt für diese Anteile der gemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als Anschaffungskosten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/13#abs-3 (3) 1Für einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 gilt Absatz 1 entsprechend. 2Die erworbenen Anteile treten an die Stelle der hingegebenen Anteile.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/13#abs-4 (4) Ein Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, der den Anteilen an der übertragenden Körperschaft anhaftet, verlagert sich auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft.